Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Stand: 10.06.2019
Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 8 BRKG →
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Nach Gewicht
- VG Münster, 09.02.2022 – 5 K 2576/20
- BVerwG, 04.12.2025 – 5 C 9.24Bestimmung der "geringen Entfernung" einer Dienstreise im Zusammenhang mit der Gewährung von Tagegeld gemäß § 6 Abs. 1 BRKGZitiert von 3
- VG Hamburg, 18.11.2024 – 21 K 3159/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 – 4 S 1278/23
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 – 2 TaBV 13/21Zitiert von 1
- VG Greifswald, 16.11.2020 – 7 A 1775/19 HGWZitiert von 2
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